Aktuell Aktuelle Meldungen

Ordnung für Kommunalwahlen

Vorwort

Durch die Teilnahme an den Wahlen zu den Stadt-, Stadtbezirks-, Gemeinde- und Ortsräten sowie der Regionalversammlung begeben wir uns in eine neue Art der politischen Verantwortung, die eine Reihe von Regeln erfordert, die hier festgelegt werden, Insbesondere ergeben sich neue Pflichten für alle Piraten.

§ 1 Versammlung zur Bestimmung der Wahlvorschläge
Auf der nach § 24 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes abzuhaltenden Mitgliederversammlung werden die Bewerberinnen und Bewerber auf unseren Wahlvorschlägen und deren Reihenfolge in geheimer Wahl bestimmt.
Wenn mindestens 3 Piraten einer kommunalen Einheit, in der kein Ortsverband besteht, anwesend sind, bilden sie eine Teilversammlung und erstellen dort den Wahlvorschlag für ihre kommunale Einheit.
Die gesamte Regionsversammlung (Hauptversammlung) bestimmt anschließend die Wahlvorschläge für die kommunalen Einheiten, für die eine Teilversammlung nicht möglich war sowie den Wahlvorschlag für das Parlament der Region Hannover.
Für Teilversammlung und Hauptversammlung muss vor den Wahlgängen ein Versammlungsleiter und ein Protokollführer gewählt werden.

§ 2 Abstimmungsmodus bei Bestimmung der Wahlvorschläge
keine Aussage

§ 3 Protokoll
Der Vorstand hält die Formulare nach Anlage 11 und 12 der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung für die Teilversammlungen und die Hauptversammlung vor, welche den Bestimmungen des § 24 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes entsprechen.
Anlage 11 („Niederschrift über die Bestimmung der Bewerber/innen mit Angabe von Ort und Zeit, Form der Einladung, Zahl der teilnehmenden Personen“) soll am Ende der Versammlungen ausgefüllt werden. Die Versammlungen bestimmen 2 Personen, die dann ebenso wie der Versammlungsleiter in einer eidesstattliche Versicherung nach Anlage 12 der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung bestätigen, dass die Aufstellung der Bewerber/innen und deren Reihenfolge geheim erfolgte.

§ 4 Wahlprogramm
Logische Reihenfolge ist erst Programm, dann Kandidaten. Begründung: Kandidaten müssen vorher wissen was sie vertreten sollen und erklären können wie sie dazu stehen. Es ist demokratisch fragwürdig die Meinung der Kandidaten bei der Erstellung des Programms besonders zu beachten. Jede Meinung zählt gleich viel. Auch bei der Meinungsfindung.

§ 5 Pflichten für alle Piraten
Alle Piraten sollten sich an der Meinungsbildung beteiligen. Sie sollen auf Anfrage eines gewählten Piraten diesen bei seiner Arbeit unterstützen, wenn sie besondere Kenntnisse und Fähigkeiten haben, die bei der Bearbeitung des anstehenden Themas benötigt werden.

§ 6 Unterstützung durch die Piraten im Wahljahr
Ein Wahljahr stellt eine besondere Herausforderung dar. Es besteht Übereinstimmung, dass ohne eine Beteiligung der Piraten an der praktischen Arbeit der Regionsvorstand den Wahlkampf nicht organisieren kann.

§ 7 Pflichten des Vorstandes
Der Vorstand muss zeitgerecht die Arbeiten beim Wahlkampf anbieten und koordinieren:
– eine Checkliste erstellen, anhand der die Kandidaten ihre Unterlagen zusammenstellen, die
sie dann dem Vorstand einreichen
– alle sonstigen Formalitäten bei den Wahlämtern erledigen Der Vorstand bestimmt für jede kommunale Gebietskörperschaft einen Koordinator für den Wahlkampf, der befugt ist, kurzfristige Entscheidungen zu treffen. Dieser Koordinator ist die zentrale Anlaufstelle für alle den Wahlkampf betreffenden Fragen. Er kann vom Vorstand mit auch mit einem begrenzten Budjet betraut werden.

§ 8 Pflichten der gewählten Piraten
Sie sollen
-(1)In jedem Monat einmal, besonders vor Ratsvollsitzungen, sollen sie allen Piraten ihrer
kommunalen Einheit die Möglichkeit geben, die anstehenden Probleme und Abstimmungen
zu besprechen (ausgenommen sind Themen, die in nicht-öffentlicher Sitzung beraten werden)
-(2) Der gewählte Pirat muss eine neue Mitgliedschaft in einer anderen politischen
Organisationen anzeigen.
-(3) Sie sollen alles unternehmen, um Schaden von der Piratenpartei fernzuhalten. Dazu
gehört die Beachtung der Satzungen und Ordnungen der Partei, aber auch die Achtung
gesetzlicher Vorschriften,
-(4)Gewählte Piraten sollten 10% der Aufwandsentschädigung an den Regionsverband
abführen.
(5)Der gewählte Pirat ist in seinen Entscheidungen nur seinem Gewissen verantwortlich. Aber
es wird erwartet, dass er die Meinung der Basis in seiner Entscheidungsfindung
berücksichtigt.

§ 9 Koalition
Koalitionsverhandlungen führen der Vorstand und die gewählten Piraten gemeinsam. Wenn ein Koalitionsvertrag ausgehandelt ist, bedarf dieser der Zustimmung einer Versammlung der Piraten, die in dieser Kommunalen Einheit wohnen. Diese Versammlung kann in diesem Fall und nur zu diesem Zweck mit einer Einladungsfrist von nur 10 Tagen per E-Mail einberufen werden.

Visits: 13